§ 27 EisbG Erleichterungen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999

Auskunftspflicht Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen und für den Verkehr auf diesen weitere Erleichterungen von sich aus den §§ 19 bis 26 und 30 ergebenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit des Eisenbahnunternehmens

§ 27. Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führenBetriebes dieser Eisenbahnen, dass die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere auch die für die Eisenbahnstatistik nötigen Angaben rechtzeitigBetriebes von Schienenfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen und vollständig zu lieferndes Verkehrs auf diesen Eisenbahnen nicht gefährdet ist und den sich ausweisenden Aufsichtsorganen alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegenprivate Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006

Auskunftspflicht Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen und für den Verkehr auf diesen weitere Erleichterungen von sich aus den §§ 19 bis 26 und 30 ergebenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit des Eisenbahnunternehmens

§ 27. Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führenBetriebes dieser Eisenbahnen, dass die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere auch die für die Eisenbahnstatistik nötigen Angaben rechtzeitigBetriebes von Schienenfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen und vollständig zu lieferndes Verkehrs auf diesen Eisenbahnen nicht gefährdet ist und den sich ausweisenden Aufsichtsorganen alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegenprivate Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

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