§ 151 B-KUVG Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen RechnungsabschlußRechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer ErfolgsrechungErfolgsrechnung und einer SchlußbilanzSchlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen mußmuss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, sowieund einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale VerwaltungArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Versicherungsanstalt hat die nach § 441f ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.

(4) Die Versicherungsanstalt hat über die in Abs. 1 bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Generationen und Konsumentenschutz Weisungen für die RechnungsführungSoziales, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) zu erlassen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, GenerationenGesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Hauptverbandes im EinvernehmenDachverbandes und nach Abstimmung mit der Bundesministerindem Bundesminister für Gesundheit und FrauenFinanzen Weisungen für die statistischen Nachweisungen

1.

die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4),

2.

die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie

3.

die Zielsteuerung nach § 441f ASVG und deren Evaluierung (Abs. 3) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse

zu erlassen. Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.

(Abs. 26) zu erlassen.

(Anm.:Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)

(5) zu veröffentlichen. Die Versicherungsanstalt hat die von der GeneralversammlungHauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der BeschlußfassungBeschlussfassung im Internet zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019

(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen RechnungsabschlußRechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer ErfolgsrechungErfolgsrechnung und einer SchlußbilanzSchlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen mußmuss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, sowieund einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale VerwaltungArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Versicherungsanstalt hat die nach § 441f ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.

(4) Die Versicherungsanstalt hat über die in Abs. 1 bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Generationen und Konsumentenschutz Weisungen für die RechnungsführungSoziales, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) zu erlassen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, GenerationenGesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Hauptverbandes im EinvernehmenDachverbandes und nach Abstimmung mit der Bundesministerindem Bundesminister für Gesundheit und FrauenFinanzen Weisungen für die statistischen Nachweisungen

1.

die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4),

2.

die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie

3.

die Zielsteuerung nach § 441f ASVG und deren Evaluierung (Abs. 3) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse

zu erlassen. Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.

(Abs. 26) zu erlassen.

(Anm.:Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)

(5) zu veröffentlichen. Die Versicherungsanstalt hat die von der GeneralversammlungHauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der BeschlußfassungBeschlussfassung im Internet zu verlautbaren.

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