§ 91 B-KUVG Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 91. (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung; (6. Nov., Art. I Z. 29 - 1. 1. 1977)

2.

bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals; (9. Nov., Art. I Z. 7 - 1. 1. 1981)

3.

beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen; (9. Nov., Art. I Z. 7 - 1. 1. 1981)

4.

beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. (9. Nov., Art. I Z. 7 - 1. 1. 1981)

(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die vongemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen EinheitEntsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. (2. Nov., Art. I Z. 5 - 1. 1. 1969)

(3) Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.07.1998

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 91. (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1.

bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung; (6. Nov., Art. I Z. 29 - 1. 1. 1977)

2.

bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals; (9. Nov., Art. I Z. 7 - 1. 1. 1981)

3.

beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen; (9. Nov., Art. I Z. 7 - 1. 1. 1981)

4.

beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. (9. Nov., Art. I Z. 7 - 1. 1. 1981)

(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die vongemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen EinheitEntsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. (2. Nov., Art. I Z. 5 - 1. 1. 1969)

(3) Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

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