§ 61 NAG Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Drittstaatsangehörigen kann, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werdenmobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und

1.

im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstellesie die Voraussetzungen des Arbeitsmarktservice gemäß1. Teiles mit Ausnahme des § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG§ 11 Abs. 2 Z 2 vorliegt odererfüllen,

2.

im Fall der Selbständigkeitsie eine Tätigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmtdie gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wirdfür eine Forschungseinrichtung ausüben, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

3.

sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen,

4.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat und

5.

die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Abs. 2 nicht überschritten wird.

(2) § 47 Abs. 5 gilt sinngemäßDie Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.

(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.10.2017

(1) Drittstaatsangehörigen kann, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werdenmobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und

1.

im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstellesie die Voraussetzungen des Arbeitsmarktservice gemäß1. Teiles mit Ausnahme des § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG§ 11 Abs. 2 Z 2 vorliegt odererfüllen,

2.

im Fall der Selbständigkeitsie eine Tätigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmtdie gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wirdfür eine Forschungseinrichtung ausüben, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

3.

sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen,

4.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat und

5.

die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Abs. 2 nicht überschritten wird.

(2) § 47 Abs. 5 gilt sinngemäßDie Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.

(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

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