§ 196 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999

(1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:

1.

die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;

2.

die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;

3.

die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1983BGBl. I Nr. 113/2006;)

4. die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

5.

die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001);

7.

die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;

8.

die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997BGBl. I Nr. 113/2006;)

9.

die Markscheideverordnung,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997BGBl. I Nr. 113/2006.)

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 24.07.2006

(1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:

1.

die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;

2.

die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;

3.

die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1983BGBl. I Nr. 113/2006;)

4. die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

5.

die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001);

7.

die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;

8.

die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997BGBl. I Nr. 113/2006;)

9.

die Markscheideverordnung,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997BGBl. I Nr. 113/2006.)

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

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