§ 137 MinroG Zuständigkeit

Mineralrohstoffgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Für die AnerkennungVormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig:.

1.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

-

in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

-

in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;

2.

der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

3.

die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Für die AnerkennungVormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig:.

1.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

-

in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

-

in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;

2.

der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

3.

die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten