§ 129 MinroG Zuständigkeit

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Zur AnerkennungVormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig:.

1.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

-

in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

-

in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;

2.

der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

3.

die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Zur AnerkennungVormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig:.

1.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

-

in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

-

in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr Bundesländern liegen;

2.

der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

3.

die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

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