§ 270 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

§ 270. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 7, 116a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 und 122 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 131c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt rückwirkend mit 1. November 1996 in Kraft. (BGBl. I Nr. 47/1997, Art. 8 Z 5) - 25. 4. 1997.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 25.04.1997 bis 31.07.1998

§ 270. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 7, 116a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 und 122 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 sind die genannten Bestimmungen weiterhin in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 131c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt rückwirkend mit 1. November 1996 in Kraft. (BGBl. I Nr. 47/1997, Art. 8 Z 5) - 25. 4. 1997.

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