§ 214d GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen§ 214d GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1.

zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2.

drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3.

einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen§ 214d GSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1.

zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2.

drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3.

einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten