§ 57 GebAG Pflichtenverletzung

Gebührenanspruchsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Pflichtenverletzung

§ 57. Kommen Geschworne, SchöffenGeschworene oder VertrauenspersonenSchöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994

Pflichtenverletzung

§ 57. Kommen Geschworne, SchöffenGeschworene oder VertrauenspersonenSchöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten