§ 51 GebAG Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1.

für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

bis

36.340 €

415,40 €,

über

36.340 € bis 72 670 €

728,90 €,

über

72.670 € für angefangene

weitere

36.340 € um

121,70 €

mehr;

2.

für Baugrundschätzungen:

bei einem Wert

bis

5.090 €

111,90 €,

über

5.090 € bis 7 270 €

146,10 €,

über 7.270 € für je angefangene

weitere

3.630 € um

22,70 €

mehr.

bei einem Wert einschließlich des Wertes des

bebauten Grundstücks

bis 36 340 Euro .................................. 415,40 Euro,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ................. 623,00 Euro,

über 72 670 Euro für angefangene

weitere 36 340 Euro um ........................... 104,00 Euro

mehr;

2. für Baugrundschätzungen:

bei einem Wert

bis 5 090 Euro ................................... 111,90 Euro,

über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ................... 124,90 Euro,

über 7 270 Euro für je angefangene

weitere 3 630 Euro um ............................ 19,40 Euro

mehr.

(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2007

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

1.

für Hausschätzungen:

bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

bis

36.340 €

415,40 €,

über

36.340 € bis 72 670 €

728,90 €,

über

72.670 € für angefangene

weitere

36.340 € um

121,70 €

mehr;

2.

für Baugrundschätzungen:

bei einem Wert

bis

5.090 €

111,90 €,

über

5.090 € bis 7 270 €

146,10 €,

über 7.270 € für je angefangene

weitere

3.630 € um

22,70 €

mehr.

bei einem Wert einschließlich des Wertes des

bebauten Grundstücks

bis 36 340 Euro .................................. 415,40 Euro,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ................. 623,00 Euro,

über 72 670 Euro für angefangene

weitere 36 340 Euro um ........................... 104,00 Euro

mehr;

2. für Baugrundschätzungen:

bei einem Wert

bis 5 090 Euro ................................... 111,90 Euro,

über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ................... 124,90 Euro,

über 7 270 Euro für je angefangene

weitere 3 630 Euro um ............................ 19,40 Euro

mehr.

(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

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