§ 2 GebAG Begriff. Anspruchsberechtigung

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

II. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1.

der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2.

im Strafverfahren der Privatbeteiligte, der statt des öffentlichen Anklägers einschreitet,Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und der Privatankläger.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2007

II. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1.

der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2.

im Strafverfahren der Privatbeteiligte, der statt des öffentlichen Anklägers einschreitet,Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und der Privatankläger.

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