§ 38g FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist§ 38g FLAG seit 28.07.2022 weggefallen. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 3 ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

(3) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 28.07.2022
(1) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist§ 38g FLAG seit 28.07.2022 weggefallen. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 3 ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

(3) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt.

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