§ 33 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30§ 33 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen. Juni 1996 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.07.1996 bis 28.07.2022
(1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30§ 33 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen. Juni 1996 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.

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