§ 9 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 20022011 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 20022011 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

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