§ 68 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 68 BibuG (1weggefallen) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 69 enthaltenen Bestimmungen auszuübenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2012)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
§ 68 BibuG (1weggefallen) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 69 enthaltenen Bestimmungen auszuübenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2012)

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