§ 19 RHG

Rechnungshofgesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung vonbestimmter Gemeinden mit weniger als 20.00010 000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2010

(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung vonbestimmter Gemeinden mit weniger als 20.00010 000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.

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