§ 77 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Der ZahlungsaufschubDie Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist nach den Modalitäten des Artikels 226 ZKunzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu gewährenvernichten oder zu zerstören.

(2) FürSofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständigsich kein Käufer findet, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hatdritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.

(3) Der Zahlungsaufschub endetHandelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 227Art. 198 Abs. 31 Buchstabe b ZK am 15a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Abs. Tag1 und 2 zu verwerten. § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.

(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(5) Besteht zwischenWenn Waren dem Zollschuldner und der Zollstelle eine MeinungsverschiedenheitAnmelder aus den in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragenArt.

(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß 198 Abs. 51 Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht gestelltüberlassen werden können, so gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis)Waren zulässig ist.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2016

(1) Der ZahlungsaufschubDie Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist nach den Modalitäten des Artikels 226 ZKunzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu gewährenvernichten oder zu zerstören.

(2) FürSofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständigsich kein Käufer findet, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hatdritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.

(3) Der Zahlungsaufschub endetHandelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 227Art. 198 Abs. 31 Buchstabe b ZK am 15a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Abs. Tag1 und 2 zu verwerten. § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.

(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(5) Besteht zwischenWenn Waren dem Zollschuldner und der Zollstelle eine MeinungsverschiedenheitAnmelder aus den in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragenArt.

(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß 198 Abs. 51 Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht gestelltüberlassen werden können, so gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis)Waren zulässig ist.

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