§ 48 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)

(2) Wer PapiereDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat diesArt. 46 des Zollkodex sowie der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigenUmfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.

(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.

(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.04.2016

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)

(2) Wer PapiereDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat diesArt. 46 des Zollkodex sowie der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigenUmfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.

(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.

(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

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