§ 3 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

1.

ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und

4.

Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

§ 3 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 19.11.2005 bis 30.06.2019
Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

1.

ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.

Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und

4.

Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

§ 3 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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