§ 71 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung unbeschadet der Vorschriften dieses Bundesgesetzes im bisherigen Umfang bei§ 71 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder erworbener akademischer Grad der Veterinärmedizin ist einem an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z 3) gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.1975 bis 31.05.2021
(1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung unbeschadet der Vorschriften dieses Bundesgesetzes im bisherigen Umfang bei§ 71 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder erworbener akademischer Grad der Veterinärmedizin ist einem an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z 3) gleichzuhalten.

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