§ 54 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 54 TieraerzteG (1weggefallen) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Kammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtetseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Kammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (§ 57 Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperiode bestellt werden.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
§ 54 TieraerzteG (1weggefallen) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Kammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtetseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Kammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (§ 57 Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperiode bestellt werden.

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