§ 47 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 47 SchauspG (1weggefallen) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der Unternehmer und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages je zur Hälfte zu bezahlenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die Vereinbarung, daß das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der Unternehmer von der Mitwirkung des Vermittlers beim Vertragsabschlusse Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.

(3) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages ist unwirksam:

a)

soweit die Vergütung das behördlich genehmigte Maß übersteigt (§ 21e GewO);

b)

wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des Vermittlers geschlossen worden ist;

c)

soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluß erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;

d)

wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;

e)

soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll.

(4) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den zwei zuletzt bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Dienstverhältnisses zu entrichten.

(5) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.

(6) Vergütungen, die nicht nach einem behördlich genehmigten Tarif berechnet wurden und die außer Verhältnis zur Mühewaltung des Vermittlers, zu den Bezügen des Mitgliedes oder zur Vertragsdauer stehen, können vom Richter ermäßigt werden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 47 SchauspG (1weggefallen) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der Unternehmer und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages je zur Hälfte zu bezahlenseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die Vereinbarung, daß das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der Unternehmer von der Mitwirkung des Vermittlers beim Vertragsabschlusse Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.

(3) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnendienstvertrages ist unwirksam:

a)

soweit die Vergütung das behördlich genehmigte Maß übersteigt (§ 21e GewO);

b)

wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des Vermittlers geschlossen worden ist;

c)

soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluß erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;

d)

wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;

e)

soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll.

(4) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den zwei zuletzt bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Dienstverhältnisses zu entrichten.

(5) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.

(6) Vergütungen, die nicht nach einem behördlich genehmigten Tarif berechnet wurden und die außer Verhältnis zur Mühewaltung des Vermittlers, zu den Bezügen des Mitgliedes oder zur Vertragsdauer stehen, können vom Richter ermäßigt werden.

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