§ 45 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 45 SchauspG (1weggefallen) Ein Bühnendienstvertrag wird dadurch nicht ungültig, daß einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sindseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die dem Mitgliede auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 45 SchauspG (1weggefallen) Ein Bühnendienstvertrag wird dadurch nicht ungültig, daß einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sindseit 01.01.2011 weggefallen.

(2) Die dem Mitgliede auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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