§ 31 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 31 SchauspG (1weggefallen) Verehelicht sich eine Darstellerin während der Vertragsdauer, so kann sie, wenn es der Ehemann verlangt, binnen zwei Monaten nach der Eheschließung den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist lösenseit 01.01.2011 weggefallen. Für den Unternehmer ist die Verehelichung des Mitgliedes kein wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages.

(2) Hat das Mitglied wegen Verehelichung den Vertrag gelöst, so kann es während der restlichen Vertragszeit, wenn der Ehemann am Vertragsorte wohnhaft ist, in keinem anderen Bühnenunternehmen, wenn der Ehemann an einem anderen Orte wohnhaft ist, nur an einem Bühnenunternehmen dieses Ortes tätig sein, es sei denn, daß es dem Unternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten und dieser das Angebot abgelehnt hat. Im Falle des Zuwiderhandelns kann der Unternehmer Schadenersatz begehren.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
§ 31 SchauspG (1weggefallen) Verehelicht sich eine Darstellerin während der Vertragsdauer, so kann sie, wenn es der Ehemann verlangt, binnen zwei Monaten nach der Eheschließung den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist lösenseit 01.01.2011 weggefallen. Für den Unternehmer ist die Verehelichung des Mitgliedes kein wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages.

(2) Hat das Mitglied wegen Verehelichung den Vertrag gelöst, so kann es während der restlichen Vertragszeit, wenn der Ehemann am Vertragsorte wohnhaft ist, in keinem anderen Bühnenunternehmen, wenn der Ehemann an einem anderen Orte wohnhaft ist, nur an einem Bühnenunternehmen dieses Ortes tätig sein, es sei denn, daß es dem Unternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten und dieser das Angebot abgelehnt hat. Im Falle des Zuwiderhandelns kann der Unternehmer Schadenersatz begehren.

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