§ 5 OpferFG Begünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999

Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall-

und Rentenversicherung.

§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und RentenversicherungPensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 02.09.1947 bis 30.06.1993

Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall-

und Rentenversicherung.

§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und RentenversicherungPensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

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