Art. 13 § 76 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 76. (1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der BankOesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der BankOesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.

(2) Im Falle der Geltendmachung derartiger Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Wird über den Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs verhängt oder ist er gestorben, so obliegt es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse, die Bank hievon durch das zuständige Gericht zu verständigen und in Kenntnis der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind, über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse erwachsenden Schaden.

(4) Wurde die Ausfolgung der bei der Bank erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe hierüber ausgestellter Urkunden abhängig gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung der Urkunden ausgehändigt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998

§ 76. (1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der BankOesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der BankOesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.

(2) Im Falle der Geltendmachung derartiger Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Wird über den Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs verhängt oder ist er gestorben, so obliegt es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse, die Bank hievon durch das zuständige Gericht zu verständigen und in Kenntnis der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind, über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse erwachsenden Schaden.

(4) Wurde die Ausfolgung der bei der Bank erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe hierüber ausgestellter Urkunden abhängig gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung der Urkunden ausgehändigt.

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