Art. 13 § 72 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 72. (1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.

(2) Die unter die §§ 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.

(3) Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie diein Erfüllung von ihrAufgaben des ESZB oder sonst im ausschließlich öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(43) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.

(54) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1998

§ 72. (1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.

(2) Die unter die §§ 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.

(3) Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie diein Erfüllung von ihrAufgaben des ESZB oder sonst im ausschließlich öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(43) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.

(54) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

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