Art. 11 § 62 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 62. (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:

1.

durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;

2.

durch Devisen und Valuten;

3.

durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;

4.

durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);

5.

durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);

6.

durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder

Schatzwechsel (§ 54);

7.

durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung

lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;

8.

durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen

Scheidemünzen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold-ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.

(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und Devisenbeständeauf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich istunbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

§ 62. (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:

1.

durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;

2.

durch Devisen und Valuten;

3.

durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;

4.

durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);

5.

durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);

6.

durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder

Schatzwechsel (§ 54);

7.

durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung

lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;

8.

durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen

Scheidemünzen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold-ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.

(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und Devisenbeständeauf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich istunbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.

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