Art. 7 § 40 NBG

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
ARTIKEL VII

Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zu den Gemeinden

§ 40ARTIKEL VII

Staatskommissär

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. (Entfällt; Abschnitt A ArtDer Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. III Z 3 der Kundmachung)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
ARTIKEL VII

Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zu den Gemeinden

§ 40ARTIKEL VII

Staatskommissär

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. (Entfällt; Abschnitt A ArtDer Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. III Z 3 der Kundmachung)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten