Art. 4 § 32 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

B. Direktorium

§ 32. (1) Das Direktorium leitethat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und führt die Geschäfte der Bank nach diesem BundesgesetzOesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das Direktorium entsprechend den vom Generalrat aufgestellten RichtlinienLeitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. EsIn anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft in allendas Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidungoder dessen Zustimmung bedürfen.

(2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die im § 20 vorgesehenenAbwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende Vorkommnisse mündlich oder sonstige von ihm abverlangte Berichteschriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem Präsidenten Bericht zu erstatten und. Das Direktorium ist berechtigt, durch den Gouverneur Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.

(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.

(4) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

B. Direktorium

§ 32. (1) Das Direktorium leitethat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und führt die Geschäfte der Bank nach diesem BundesgesetzOesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das Direktorium entsprechend den vom Generalrat aufgestellten RichtlinienLeitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. EsIn anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft in allendas Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidungoder dessen Zustimmung bedürfen.

(2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die im § 20 vorgesehenenAbwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende Vorkommnisse mündlich oder sonstige von ihm abverlangte Berichteschriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem Präsidenten Bericht zu erstatten und. Das Direktorium ist berechtigt, durch den Gouverneur Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.

(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.

(4) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.

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