Art. 4 § 22 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechsAlle Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.

(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter

1.

der Kreditinstitute,

2.

der Industrie,

3.

des Handels und Gewerbes,

4.

der Landwirtschaft und

5.

der Angestellten- und Arbeiterschaft

befinden.

(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen GemeinschaftUnion stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vierdrei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.

(5) Das nach § 40 ArbVG§ 40 des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen überden Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 28.07.2011 bis 31.07.2011

(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechsAlle Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.

(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter

1.

der Kreditinstitute,

2.

der Industrie,

3.

des Handels und Gewerbes,

4.

der Landwirtschaft und

5.

der Angestellten- und Arbeiterschaft

befinden.

(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen GemeinschaftUnion stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vierdrei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.

(5) Das nach § 40 ArbVG§ 40 des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen überden Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.

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