Art. 4 § 20 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

ARTIKEL IV

Leitung und Verwaltung der Bank

A. Generalrat

§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die oberste Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung und der Verwaltung des gesamten Vermögens der Bank. Das Direktorium der Bank (§§ 32 bis 36) berichtet periodisch, und zwar in der Regel monatlich, dem Generalrat über die Abwicklung und den Stand derjener Geschäfte, über die Lagenicht in den Aufgabenbereich des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes, über wichtige geschäftliche Vorfälle, über alle für die Beurteilung der Währungs- und Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb betreffende Vorkommnisse von BedeutungESZB fallen.

(2) Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs-in Angelegenheiten der Geschäftsführung und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könntender Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

ARTIKEL IV

Leitung und Verwaltung der Bank

A. Generalrat

§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die oberste Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung und der Verwaltung des gesamten Vermögens der Bank. Das Direktorium der Bank (§§ 32 bis 36) berichtet periodisch, und zwar in der Regel monatlich, dem Generalrat über die Abwicklung und den Stand derjener Geschäfte, über die Lagenicht in den Aufgabenbereich des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes, über wichtige geschäftliche Vorfälle, über alle für die Beurteilung der Währungs- und Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb betreffende Vorkommnisse von BedeutungESZB fallen.

(2) Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs-in Angelegenheiten der Geschäftsführung und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könntender Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.

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