Art. 2 § 8 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1)

ARTIKEL II

Grundkapital und Aktionär

Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12zwölf Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässigStück Stückaktien geteilt.

(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.

(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.

(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011

(1)

ARTIKEL II

Grundkapital und Aktionär

Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12zwölf Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässigStück Stückaktien geteilt.

(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.

(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.

(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.

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