§ 18 HypBG (weggefallen)

Hypothekenbankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen§ 18 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.07.1998 bis 07.07.2022
Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen§ 18 HypBG seit 07.07.2022 weggefallen.

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