§ 12 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 12 HStudBerG (1weggefallen) Das Studienberechtigungsprüfungszeugnis hat zu enthalten:

1.

Standort der Prüfungskommission unter Angabe der Pädagogischen Hochschule;

2.

Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;

3.

Matrikelnummer (falls vorhanden);

4.

Prüfungsgebiete und bei der Lebenden Fremdsprache die Bezeichnung der Fremdsprache;

5.

Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete;

6.

allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;

7.

allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;

8.

die mit dem Studienberechtigungsprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen;

9.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der oder des Vorsitzenden, Rundsiegel der Pädagogischen Hochschule.

(2) Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben für die Zeugnisformulare über die Studienberechtigungsprüfung einen hellgrünen Unterdruck gemäß Anlage 2 zu verwendenseit 01.10.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
§ 12 HStudBerG (1weggefallen) Das Studienberechtigungsprüfungszeugnis hat zu enthalten:

1.

Standort der Prüfungskommission unter Angabe der Pädagogischen Hochschule;

2.

Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;

3.

Matrikelnummer (falls vorhanden);

4.

Prüfungsgebiete und bei der Lebenden Fremdsprache die Bezeichnung der Fremdsprache;

5.

Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete;

6.

allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;

7.

allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;

8.

die mit dem Studienberechtigungsprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen;

9.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der oder des Vorsitzenden, Rundsiegel der Pädagogischen Hochschule.

(2) Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben für die Zeugnisformulare über die Studienberechtigungsprüfung einen hellgrünen Unterdruck gemäß Anlage 2 zu verwendenseit 01.10.2017 weggefallen.

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