§ 8 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt. Die bisher für Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 5 gesetzlich der Höhe nach bestimmten Mittel werden nun gemäß § 1b Abs. 1 vergeben.

Stand vor dem 31.07.1996

In Kraft vom 01.08.1981 bis 31.07.1996

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt. Die bisher für Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 5 gesetzlich der Höhe nach bestimmten Mittel werden nun gemäß § 1b Abs. 1 vergeben.

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