§ 100 ForstG Waldbehandlung in Einzugsgebieten

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen

a)

die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,

b)

Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,

c)

im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen,

d)

dem Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur Anordnung von großräumigen Maßnahmen im Sinne des § 24 vorzuschlagen,

e)

Bannlegungen gemäß § 30 für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,

f)

örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und des § 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.

(3) Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach § 31 zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu entscheiden.

  1. (1)Absatz einsSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder LawinenSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,), im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
    1. a)Litera adie Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
    2. b)Litera bFällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
    3. c)Litera cim Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen,im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 23, durchzuführen,
    4. d)Litera ddie Behandlung des Schutzwaldes gemäß § 22 Abs. 1 oder der Verordnung nach § 22 Abs. 4 vorzuschreiben,die Behandlung des Schutzwaldes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder der Verordnung nach Paragraph 22, Absatz 4, vorzuschreiben,
    5. e)Litera edem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß § 24 vorzuschlagen,dem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß Paragraph 24, vorzuschlagen,
    6. f)Litera fBannlegungen gemäß § 30 für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,Bannlegungen gemäß Paragraph 30, für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
    7. g)Litera görtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 lit. f und des § 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.In den Fällen des Absatz eins, Litera f und des Paragraph 101, Absatz 2, Litera c, kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) übertragen.
  3. (3)Absatz 3Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach § 31 zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu entscheiden.Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Absatz 2, weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach Paragraph 31, zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des Paragraph 28, Absatz 4, oder über die Kostentragung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Werden Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.Werden Verfahren gemäß den Absatz eins bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 01.01.1988 bis 16.11.2023
(1) Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen

a)

die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,

b)

Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,

c)

im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen,

d)

dem Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur Anordnung von großräumigen Maßnahmen im Sinne des § 24 vorzuschlagen,

e)

Bannlegungen gemäß § 30 für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,

f)

örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und des § 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.

(3) Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach § 31 zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu entscheiden.

  1. (1)Absatz einsSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder LawinenSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,), im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
    1. a)Litera adie Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
    2. b)Litera bFällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
    3. c)Litera cim Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen,im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 23, durchzuführen,
    4. d)Litera ddie Behandlung des Schutzwaldes gemäß § 22 Abs. 1 oder der Verordnung nach § 22 Abs. 4 vorzuschreiben,die Behandlung des Schutzwaldes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder der Verordnung nach Paragraph 22, Absatz 4, vorzuschreiben,
    5. e)Litera edem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß § 24 vorzuschlagen,dem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß Paragraph 24, vorzuschlagen,
    6. f)Litera fBannlegungen gemäß § 30 für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,Bannlegungen gemäß Paragraph 30, für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
    7. g)Litera görtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 lit. f und des § 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.In den Fällen des Absatz eins, Litera f und des Paragraph 101, Absatz 2, Litera c, kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) übertragen.
  3. (3)Absatz 3Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach § 31 zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu entscheiden.Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Absatz 2, weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach Paragraph 31, zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des Paragraph 28, Absatz 4, oder über die Kostentragung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Werden Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.Werden Verfahren gemäß den Absatz eins bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten