§ 56 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 56 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzenseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 19.02.1999 bis 02.03.2011
§ 56 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzenseit 03.03.2011 weggefallen.

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