§ 42b ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 42b ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 42a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Z 17a ausgestellt werden dürfenseit 03.03.2011 weggefallen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

1.

die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III;

2.

die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Primärenergieträger;

5.

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

6.

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

7.

die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV auf der Grundlage der in § 42a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.

(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 21.02.2006 bis 02.03.2011
§ 42b ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 42a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Z 17a ausgestellt werden dürfenseit 03.03.2011 weggefallen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

1.

die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III;

2.

die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Primärenergieträger;

5.

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

6.

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

7.

die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV auf der Grundlage der in § 42a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.

(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

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