§ 24 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 24 ElWOG (Verfassungsbestimmungweggefallen) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständigseit 03.03.2011 weggefallen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 24 ElWOG (Verfassungsbestimmungweggefallen) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständigseit 03.03.2011 weggefallen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.

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