§ 14 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 14 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 000 000 kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu meldenseit 03.03.2011 weggefallen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.10.2001 bis 02.03.2011
§ 14 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 000 000 kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu meldenseit 03.03.2011 weggefallen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.

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