§ 5 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 5 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben habenseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 02.12.2000 bis 02.03.2011
§ 5 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben habenseit 03.03.2011 weggefallen.

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