§ 29 AtomHG 1999 Inkrafttreten

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Inkrafttreten

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.

(2) Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.

(3) Die §§ 6, 7, 10, 11, 25 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben. § 25 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Inkrafttreten

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.

(2) Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.

(3) Die §§ 6, 7, 10, 11, 25 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben. § 25 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.

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