§ 134a WRG 1959 Bericht über den Ausgangszustand

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

Sind auf Vorhaben, die(1) Jeder Betreiber einer BewilligungAnlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat, wenn im Rahmen einer seiner Tätigkeiten relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bevor eine Anlage neu in Betrieb genommen oder der bestehende Konsens für eine Anlage – jedenfalls zur Anpassung an den Stand der Technik – erneuert bzw. Genehmigung nachaktualisiert wird, einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers zu erstellen oder auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten erstellen zu lassen und der GewO 1994zuständigen Behörde (als Projektbestandteil) – in der Regel elektronisch – zu übermitteln. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, dem AWG 2002ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den Inhalt und Umfang der Informationen über Nutzungen des Anlagengeländes, über bestehende oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglichneue (Grundwasser)messungen bzw. weitere Erhebungen zur Grundwasserverschmutzung sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe (gemäß Artikel 3 der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und AufgabenVerordnung EG Nr. 1272/2008 über die behördlichen BefugnisseEinstufung, Kennzeichnung und Aufgaben nachVerpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 16. Dezember 2008 S 1) sowie über Datenumfang, Datenformate und Datenschnittstellen festzulegen. Daten sind den für die Genehmigung und Überwachung/Aufsicht von Anlagen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden zugänglich zu machen/zur Verfügung zu stellen. Der Bericht ist Bestandteil des im Rahmen von WISA (§ 59) eingerichteten elektronischen Registers der GewO 1994, dem AWG 2002Belastungen und Auswirkungen (§ 59a).

(3) Der Anlagenbetreiber hat auf seine Kosten den Zustand des Grundwassers im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung aufgrund der von ihm am Anlagengelände durchgeführten Tätigkeiten (Abs. 1) in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren durch Sachverständige oder dem MinROG hinausgehengeeignete Anstalten überwachen zu lassen (wiederkehrende Überwachung), sofern die zuständige Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. DieErfolgt eine wiederkehrende Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde entsprechende Zeitabstände vorschreiben. Bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen (§ 29a) hat der Anlagenbetreiber die durchgeführte Bewertung des aktuellen Standes der Grundwasserverunreinigung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, der für das Stilllegungsverfahren zuständigen Behörde vorzulegen. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen betreffendvorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührtAnlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 22.12.2003 bis 18.06.2013

Sind auf Vorhaben, die(1) Jeder Betreiber einer BewilligungAnlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat, wenn im Rahmen einer seiner Tätigkeiten relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bevor eine Anlage neu in Betrieb genommen oder der bestehende Konsens für eine Anlage – jedenfalls zur Anpassung an den Stand der Technik – erneuert bzw. Genehmigung nachaktualisiert wird, einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers zu erstellen oder auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten erstellen zu lassen und der GewO 1994zuständigen Behörde (als Projektbestandteil) – in der Regel elektronisch – zu übermitteln. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, dem AWG 2002ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den Inhalt und Umfang der Informationen über Nutzungen des Anlagengeländes, über bestehende oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglichneue (Grundwasser)messungen bzw. weitere Erhebungen zur Grundwasserverschmutzung sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe (gemäß Artikel 3 der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und AufgabenVerordnung EG Nr. 1272/2008 über die behördlichen BefugnisseEinstufung, Kennzeichnung und Aufgaben nachVerpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 16. Dezember 2008 S 1) sowie über Datenumfang, Datenformate und Datenschnittstellen festzulegen. Daten sind den für die Genehmigung und Überwachung/Aufsicht von Anlagen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden zugänglich zu machen/zur Verfügung zu stellen. Der Bericht ist Bestandteil des im Rahmen von WISA (§ 59) eingerichteten elektronischen Registers der GewO 1994, dem AWG 2002Belastungen und Auswirkungen (§ 59a).

(3) Der Anlagenbetreiber hat auf seine Kosten den Zustand des Grundwassers im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung aufgrund der von ihm am Anlagengelände durchgeführten Tätigkeiten (Abs. 1) in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren durch Sachverständige oder dem MinROG hinausgehengeeignete Anstalten überwachen zu lassen (wiederkehrende Überwachung), sofern die zuständige Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. DieErfolgt eine wiederkehrende Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde entsprechende Zeitabstände vorschreiben. Bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen (§ 29a) hat der Anlagenbetreiber die durchgeführte Bewertung des aktuellen Standes der Grundwasserverunreinigung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, der für das Stilllegungsverfahren zuständigen Behörde vorzulegen. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen betreffendvorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührtAnlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

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