§ 108 WRG 1959 Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind - unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen sowie die mit der Wahrung dieser Interessen gesetzlich betrauten Stellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.

(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.

(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.

(4) (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)

(5) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999BGBl. I Nr. 74/1997)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

Stand vor dem 30.03.2011

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.03.2011

(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind - unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen sowie die mit der Wahrung dieser Interessen gesetzlich betrauten Stellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.

(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.

(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.

(4) (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)

(5) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999BGBl. I Nr. 74/1997)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)

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