§ 74 WRG 1959 Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet

a)

durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),

b)

durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),

c)

durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen BescheidesDie Wassergenossenschaft erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.

(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.2013

(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet

a)

durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),

b)

durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),

c)

durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen BescheidesDie Wassergenossenschaft erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.

(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

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