§ 50 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

In Fällen, in denen ein BescheidErkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der BescheidBeschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

In Fällen, in denen ein BescheidErkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der BescheidBeschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.

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