§ 158a VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 Abs. 1 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Von § 158 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 06.04.1959 bis 31.12.1994

(1) Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 Abs. 1 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Von § 158 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.