§ 41b VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG§ 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2018

Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG§ 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.